Sie gelten bislang als in vielen Aspekten ungeklärte Krankheitsbilder, die zwischen den einzelnen Fachdisziplinen hin und her geschoben werden und sozialrechtliche Beurteilungen schwer machen.
Sie gelten bislang als in vielen Aspekten ungeklärte Krankheitsbilder, die zwischen den einzelnen Fachdisziplinen hin und her geschoben werden und sozialrechtliche Beurteilungen schwer machen.