Hier finden Sie Informationen über den Zweck, die wichtisten Voraussetzung der Inanspruchnahme, die Höhe, den Kreis der Berechtigten und die Nebenverdienstregeln des Kurzarbeitergeldes.

BildWenn Corona Sie in die Kurzarbeit schickt, ergibt sich für Sie und viele ebenso Betroffene ein finanzieller Rattenschwanz, der im Wesentlichen mit der Frage zusammenhängt, wer in welcher Höhe nunmehr Lohnzahlungen leistet.

Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld dazu gedacht, (Massen)-Entlassungen in einer Krise zu verhindern. Das Arbeitsamt übernimmt in diesen Fällen nämlich einen Teil des Verdienstausfalls und erleichtert es den Arbeitgebern so, am Arbeitsverhältnis (ungekündigt) festzuhalten.

Befristete Maßnahme zur Verhinderung von Kündigungen

Um während der Corona-Krise die Wirtschaft zu stützen und Massenentlassungen zu verhindern, wurden die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes vom Gesetzgeber vorübergehend erleichtert. Diese Regeln gelten vorläufig bis zum Ende des Jahres 2020 und ermöglichen es den Unternehmen, den Betrieb für einen gewissen Zeitraum ganz einzustellen oder herunterzufahren – ohne Kündigungen aussprechen zu müssen. Das Arbeitsamt entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzarbeit dadurch, dass ein Teil der Gehaltseinbußen ersetzt werden.

Corona-Krise: So berechnet sich das Kurzarbeitergeld:

Kinderlose Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 % des Verdienstausfalls, Arbeitnehmer mit Kindern 67 %. Wie viel das dann im Einzelfall ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die Arbeit reduziert wurde und in welcher Steuerklasse der Arbeitnehmer eingestuft ist. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nämlich nicht nach dem Brutto-, sondern nach dem (zuletzt ausbezahlten) Nettolohn.

Wird also beispielsweise ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu 50 % in Kurzarbeit geschickt, reduziert sich sein Bruttolohn ebenfalls um 50 %. Netto – also nach Abzug aller Steuern und Sozialabgaben – ergibt sich in der Regel ein etwas geringerer Prozentsatz der Reduzierung. Von diesem Netto-Verdienstausfall ersetzt ihm dann das Kurzarbeitergeld 60 %.

Schickt ein Unternehmen seinen Mitarbeiter für einige Zeit komplett nach Hause, wird dem Arbeitnehmer über das Kurzarbeitergeld der zuletzt bezahlte Nettolohn zu 60 % (bei kinderlosen) bzw. 67 % ersetzt.

Das Kurzarbeitergeld ist für den Arbeitnehmer weder steuer- noch sozialabgabenpflichtig, wohl aber für die Arbeitgeber. Dieser ist auch verantwortlich für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes beim Arbeitsamt.

Damit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld aber überhaupt beantragen kann, müssen – nach der vorübergehenden Erleichterung – des Zugangs zum Kurzarbeitergeld – mindestens 10 % der Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Leistungen erhalten grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, also auch Leiharbeiter; Minijobber haben hingegen keinen Anspruch.

Dauer: Maximal 12 Monate lang kann das Kurzarbeitergeld gezahlt werden

Nebenverdienst bei Kurzarbeitergeld

Ob und inwieweit die Einnahmen aus einem Nebenverdienst angerechnet werden, hängt davon ab, ob dieser bereits vor Beginn des Arbeitsausfalls bestand. Ein Hinzuverdienst aufgrund einer Nebentätigkeit, die erst nach Beginn des Arbeitsausfalls aufgenommen wurde, ist grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Schon vor Beginn des Arbeitsausfalls aufgenommene Nebentätigkeiten bleiben anrechnungsfrei.

Eine Ausnahme gilt nach der gesetzlichen Erleichterung zum Zugang zu Kurzarbeitergeld jedoch für eine Nebentätigkeit in einer als systemrelevant anerkannten Branche. Derartige Nebentätigkeiten – beispielsweise im Gesundheitssektor oder im Lebensmittelhandel – schmälern den Verdienst grundsätzlich nicht, solange das Gesamteinkommen dadurch nicht das ursprüngliche Einkommen übersteigt.

Fragen zu Erstattungsansprüchen und Entschädigung im Arbeitsrecht beantwortet Ihnen gerne die Corona-Informationsseiten der überregionalen Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg. Bleiben Sie gesund!

Fragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zum Kurzarbeitergeld und Arbeitsrecht beantwortet Ihnen gerne die Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg. Bleiben Sie gesund!

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