Rechtsanwältin Susanne Kilisch weist zum Thema Betreuungsrecht auf die wesentliche Problematik bei Patientenverfügungen in der Praxis hin.

BildEine Patientenverfügung wirkt nur dann unmittelbar bindend für die Ärzte, wenn die konkret vorliegende Behandlungssituation in der Patientenverfügung beschrieben ist und die Patientenverfügung eben für genau diese Situation gelten soll (Situationsbeschreibung). Zusätzlich muss die ärztliche Maßnahme (oder das Unterlassen dieser Maßnahme) genau bezeichnet sein, in die der Ersteller der Patientenverfügung einwilligt oder sie untersagt (Handlungsanweisung).

Da von medizinischen Laien in der Regel weder die konkrete Situation noch die ärztlichen Maßnahmen vorausgesehen und beschrieben werden können, leiden sehr viele Patientenverfügungen an der unter rechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen „Bestimmtheit“. Das bedeutet, dass das, was Sie mit Ihrer Patientenverfügung erreichen möchten – die unmittelbare Verbindlichkeit gegenüber den behandelnden Ärzten – nicht sichergestellt ist.

Die Folge davon ist, dass letztendlich doch auf den mutmaßlichen Willen des Patienten zurückgegriffen werden muss. Der Inhalt einer nicht hinreichend bestimmten Patientenverfügung kann dann allenfalls zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens herangezogen werden. Sollte der Patient zusätzlich keine Vorsorgevollmacht erstellt haben – also keinen rechtlichen Vertreter haben – muss in dieser Situation dann auch noch ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden – was durch die Patientenverfügung ursprünglich ebenfalls gerade verhindert werden sollte.

Im Zweifel muss übrigens immer für die medizinisch indizierte Behandlung entschieden werden. In den meisten Fällen ist dies jedoch das Gegenteil von dem, was mit der ursprünglichen, nicht hinreichend bestimmten Patientenverfügung erreicht werden sollte.

Es ist deshalb bei der Erstellung einer Patientenverfügung ärztliche und rechtliche Beratung dringend anzuraten. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihre Patientenverfügung mehr als nur einen Placebo-Effekt erreicht, der letztendlich nur als ein Anhaltspunkt unter vielen zur Ermittlung Ihres mutmaßlichen Willens herangezogen wird.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht und betreut Mandate im Bereich Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten.

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