Für die Deklaration der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.
Für die Deklaration der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.